Statuten
1. Name, Sitz, Zweck und Stellung
Artikel 1 Unter dem Namen Turnverein Schüpfen (nachfolgend Verein) besteht, mit Sitz in Schüpfen, ein Verein im Sinne von Art. 60 und ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 Der Verein gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit, sich durch sein sportliches und turnerisches Angebot fit zu halten. Er ermöglicht die Teilnahme an Wettkämpfen, trägt zu einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung bei und fördert die Kameradschaft. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 3 Der Verein ist Mitglied des Seel. Turnverbandes und des Schweizerischen Turnverbandes, deren Statuten und Reglemente er sich unterstellt.
Artikel 4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.
2. Mitgliedschaft, Struktur, Mutationen
Artikel 5 Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedschaften:
a) Aktivmitglieder
b) Freimitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Passivmitglieder und Gönner (keine Stimm- und Wahlberechtigung)
Artikel 6 Dem Verein sind als Untersektionen angeschlossen:
a) Jugendriege
b) Männerriege
c) Frauenriege
a) Aktivmitglieder
Artikel 7 Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt hat und die Turnstunden regelmässig besucht. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung. Aktive mit gültigem Turnpass werden ohne Abstimmung aufgenommen.
b) Freimitglieder, Ehrenmitglieder, Passivmitglieder und Gönner
Artikel 8 Von der Hauptversammlung werden Aktivmitglieder, die wenigstens 10 Jahre im Verein aktiv waren, den übrigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind und wenigstens ½ der jährlichen Turnstunden besucht haben, zum Freimitglied ernannt.
Freimitglieder profitieren von einer reduzierten Beitragspflicht.
Militärdienst und Krankheit werden dem Turnbesuch gleichgestellt.
Auf schriftliches Gesuch hin kann ein Mitglied vom Turnen dispensiert werden. Während dieser Zeit kann ihm der Aktivmitgliederbeitrag erlassen werden.
Aktivmitgliedschaft in anderen Sektionen des STV wird angerechnet, wenn diese mit einem Turnpass ausgewiesen wird (höchstens fünf Jahre).
Artikel 9 Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann an der Hauptversammlung, auf Antrag des Vorstandes, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Vorschläge sind dem Vorstand 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
Ehrenmitglieder profitieren von einer reduzierten Beitragspflicht.
Artikel 10 Passivmitglied und Gönner kann werden, wer dem Turnverein aus Interesse zur Turnsache beizutreten wünscht, ohne die Pflichten eines Aktivmitgliedes übernehmen zu wollen.
Artikel 11 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Artikel 12 Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet, kann von der Hauptversammlung unter Angabe der Gründen und einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Entscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Pflichten
Artikel 13 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen.
Artikel 14 Beitragspflichtig sind alle Mitglieder. Der Jahresbeitrag beträgt für den Verein als auch für sämtliche Riegen im Maximum Fr. 100.-. Er wird alljährlich von der Hauptversammlung festgelegt. (siehe Anhang 1)
Jedes Aktivmitglied ist bei der Sportversicherungskasse des Schweiz. Turnverbandes obligatorisch versichert. Die Versicherungsprämien sind Bestandteil des Mitgliederbeitrages.
b) Rechte
Artikel 15 In den Versammlungen des Vereins ist mit Ausnahme der Passivmitglieder und Gönner jedes Mitglied stimm- und wahlberechtigt und hat das Recht der Antragstellung.
4. Organisation
Artikel 16 Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Hauptversammlung ist spätestens im Februar abzuhalten.
Artikel 17 Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) die Vereinsversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren
Artikel 18 In den Haupt- und Vereinsversammlungen wird offen abgestimmt, wenn nicht durch die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt wird.
Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme der Fälle von Art. 12, 37 und 38.
Die Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
a) Die Hauptversammlung
Artikel 19 Die Hauptversammlung findet alljährlich zur Behandlung der statutarischen Geschäfte statt.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt werden. Eine von den Stimmberechtigten verlangte ausserordentliche Hauptversammlung muss innert 20 Tagen nach Eintreffen des Begehrens stattfinden.
Artikel 20 Der Hauptversammlung steht die Erledigung folgender Traktanden zu:
Über die Versammlung wird Protokoll geführt.
b) Die Vereinsversammlung
Artikel 21 Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es die auftretenden Geschäfte verlangen. Die Vereinsversammlung ist für alle Geschäfte zuständig, sofern diese Statuten nichts anderes bestimmen.
c) Der Vorstand
Artikel 22 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Vereinsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
(siehe Anhang 1)
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und besorgt in Verbindung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die laufenden Geschäfte. Er leitet die Sitzungen und Versammlungen, lädt zu den Versammlungen ein und erstellt den Jahresbericht.
Der Vizepräsident unterstützt und vertritt den Präsidenten in allen seinen Funktionen.
Der Sekretär besorgt die Korrespondenz und führt die Protokolle sowie ein genaues Mitgliederverzeichnis.
Der Kassier besorgt:
Die Aufgaben der Technischen Leiter sind:
Die Kernaufgaben des J+S-Coach sind:
initiieren, beraten, koordinieren und administrieren. Dabei pflegt er den Kontakt mit den Leiterinnen und Leitern, dem J+S-Amt sowie mit seinem Verein und dessen Umfeld.
Artikel 23 Der Vorstand besorgt die gesamte Leitung des Vereins, überwacht und leitet die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und erledigt die in seiner Kompetenz liegenden Geschäfte.
Artikel 24 Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift des Präsidenten – im Verhinderungsfall des Vizepräsidenten – und des Sekretärs. Vorbehalten bleiben Ausgaben bezüglich Bank- und Postverkehr.
Artikel 25 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Präsident fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.
d) Die Rechnungsrevisoren
Artikel 26 Die 2 Rechnungsrevisoren werden von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie haben die Jahresrechnung des Vereins, sowie die während des Jahres aufgestellten Abrechnungen über Feste und Veranstaltungen zu prüfen und die gesamte Buch- und Kassaführung zu kontrollieren. Über ihren Befund haben sie der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und den Antrag zur Genehmigung zu stellen.
5. Turnbetrieb und Tätigkeiten
Artikel 27 Das Tätigkeitsprogramm für das laufende Jahr wird vom Vorstand zusammengestellt und an der Hauptversammlung diskutiert und genehmigt.
Für das Turnprogramm sind die jeweiligen technischen Leiter zuständig.
6. Die Untersektionen
a) Die Jugendriege
Artikel 28 Die Jugendriege ist auf folgende Unterriegen aufgeteilt:
Die Jugendriege, das Kinderturnen und das MUKI-Turnen unterstehen der Aufsicht des Vorstandes des Vereins. Sie führen keine selbständige Verwaltung, sondern sind administrativ direkt dem Verein unterstellt.
Über das J+S-Konto ist Buch zu führen und dem Kassier vor der Hauptversammlung abzugeben.
Die Leiter werden von der Hauptversammlung gewählt. Der Jahresbericht der Jugendriege, des Kinderturnens und des MUKI-Turnens werden von ihren Leitern an der Hauptversammlung abgelegt.
Die Jugendriege ist mit ihrem technischen Leiter und dem J+S-Coach im Vorstand vertreten.
b) Die Männerriege
Artikel 29 Die Männerriege führt keine selbständige Verwaltung sondern ist administrativ dem Verein unterstellt. Sie erstellt eine eigene Rechnung und ein Budget, welche von den Rechnungsrevisoren geprüft und an der Hauptversammlung genehmigt werden.
Der Leiter und der Obmann werden vom Turnerrat der Männerriege gewählt und an der Hauptversammlung bestätigt.
Der Jahresbericht der Männerriege wird von ihrem Obmann an der Hauptversammlung abgelegt.
Die Männerriege ist mit dem Obmann im Vorstand vertreten.
c) Die Frauenriege
Artikel 30 Die Frauenriege bildet eine Untersektion des Vereins. Sie ist selbständig und führt eine eigene Verwaltung und eine eigene Kasse. Die Riege muss selbsttragend sein. Die Rechnung wird von den Rechnungsrevisoren geprüft.
Der Vorstand der Frauenriege besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern:
Mitglieder des Vereins haben das Recht, an der Hauptversammlung der Frauenriege teilzunehmen. Es sind jedoch nur zwei Mitglieder des Vereins stimmberechtigt.
Wird die Frauenriege aufgelöst, so verwaltet der Verein das Vermögen. Sollte in den darauffolgenden 5 Jahren keine neue Frauenriege gegründet werden, so fällt das gesamte Vermögen dem Verein zu.
7. Finanzen
Artikel 32 Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Gewinnen aus Veranstaltungen
- freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
- Kapitalerträgen
- Subventionen
Die Einnahmen werden im Budget festgelegt.
Artikel 33 Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus:
- Verbandsbeiträgen
- Verwaltungskosten
- Anschaffungskosten für Turngeräte
- Startgeldern
- Spesenentschädigungen
Die Ausgaben werden im Budget festgelegt.
Artikel 34 Der Vorstand hat finanzielle Kompetenz im Rahmen des Budgets. Für spezielle Ausgaben darf den im Anhang 2 definierten Betrag nicht überschritten werden.
Artikel 35 Der Verein kann für bestimmte Zwecke Spezialfonds errichten, über welche der Kassier gesondert Rechnung führt.
Artikel 36 Alle Belege müssen vom Präsidenten, bei Kommissionen von deren Vorsitzenden visiert werden.
8. Revisions-, Auflösung – und Schlussbestimmungen
Artikel 37 Eine Revision dieser Statuten kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, jedoch ist hierzu eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Artikel 38 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins ist sein Vermögen der Gemeindebehörde in Verwahrung zu geben bis zur Neugründung eines örtlich ansässigen Vereins mit gleichem Ziel und Zweck.
Im übrigen gelten bezüglich Auflösung und Liquidation die gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 39 Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen des Vereins vom 12. Dezember 1980 und diejenigen des DTV Schüpfen vom 1. Februar 1982 und alle seither gefassten Protokollbeschlüsse beider Vereine.
Sie treten mit ihrer Genehmigung durch den übergeordneten Verband in Kraft.
Vorliegende Statuten sind von der Hauptversammlung vom 4. Mai 2001, rückwirkend auf den 1. Januar 2001, einstimmig genehmigt worden.
Schüpfen, den 4. Mai 2001
Der/Die PräsidentIn Der/Die SekretärIn
Geprüft und genehmigt durch den seeländischen Turnverband
Ort ______________ Datum ______________ Visum ______________